Satzung

Beschlossen von der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.08.2022

§1

Der Verein trägt den Namen „MediNetzBonn“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung der Hilfe für Geflüchtete insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die gesundheitliche Beratung und Aufklärung von Geflüchteten. Es wird ein regelmäßiges Beratungsangebot organisiert. Es soll die medizinische Versorgung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53 AO und zwar Geflüchtete und ihrer Kinder (persönlich und wirtschaftlich hilfsbedürftig) durch praktische und materielle Hilfe und Aufklärung verbessert werden.

§3

„MediNetzBonn“ hat seinen Sitz in Bonn; es wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen und strebt die Gemeinnützigkeit an.

§4

Das Geschäftsjahr von „MediNetzBonn“ ist das Kalenderjahr.

§5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§6

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

§7 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§8

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele von „MediNetzBonn“ unterstützt. Über die schriftlich zu stellenden oder während der Mitgliederversammlung mündlich zu stellenden Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins.

§9

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils festgelegt wird. Bei begründeten Anträgen kann einzelnen Mitgliedern ein verringerter Beitrag eingeräumt werden.

§10

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn der den Zielen von „MediNetzBonn“ grob zuwiderhandelt.

§11 

Organe von „MediNetzBonn“ sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§12

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich abgehalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden zwei Wochen im Voraus. Die Einladung wird über das vom Mitglied gewünschte Medium verschickt. Für die Aktualität der Angaben und die Erreichbarkeit ist dann das Mitglied selbst zuständig. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen auf der Website des Vereins als offiziellem Organ. 

Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Näheres werden in der Ordnung §13 „Virtueller Raum“ ergänzend geregelt. 

In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied (nach BGB) und einem/r durch die Mitlgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer/innen. Sie regelt Beitragsfragen und beschließt Ziele von „MediNetzBonn“ im einzelnen.

§13 

Im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung regelt der Vorstand geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und diese ihre Rechte wahrnehmen können. Die Wahlmodalitäten sind nicht Bestandteil der Satzung, müssen aber vom Vorstand vor einer virtuellen Mitgliederversammlung transparent dargelegt werden.

§14

Auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder muss der/die Vorsitzende innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied (nach BGB) und dem/der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/in unterzeichnet.

§15

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Er besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied für Geschäftsführung und Finanzen. Er ist Vorstand gemäß §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§16

Die Auflösung von „MediNetzBonn“ kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf der Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigte andere Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für die Hilfe von Geflüchteten.